Aufgrund von Anfragen in unserem monatlichen Bürgergespräch und im Gemeiderat hat unsere Fraktionsvorsitzende Mechthild Hofner folgende Anfrage an den Landrat Stefan Löwl gerichtet:

Sehr geehrter Hr. Landrat Löwl,

hiermit möchte ich schriftlich nachfragen , in wie weit man tätig werden kann, um eine erneute – und offentsichtlich primär ungenehmigte Ausbringung von Klärschlamm auf Äckern im Karlsfelder Gemeindegebiet zu verhindern.

Im letzten Sommer wurde zwischen Lärchenstraße/Ackerstraße /Gündinger Weg auf den dortigen Flurstücken Klärschlamm ausgebreitet- mit extremer Geruchsbelästigung für die dort wohnhaften Karlsfelder Bürger über fast 4(!) Wochen. Bei Nachfragen zunächst im Umweltamt des LRA sowie anschließend im Landwirtschaftsamt gab es zu dem Vorfall unterschiedliche Aussagen bzlg. der Genehmigung dieses Vorgangs.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, in wie weit man im Vorfeld tätig werden kann, bzw. an welche Stellen man sich wenden könnte- die Rechtssituation ist meines Wissens nach, dass die Klärschlammentsorgung auf den Äckern nicht generell verboten ist, jedoch genehmigungspflichtig. Wir in der Karlsfelder Gemeinde führen die Entsorgung mittels einer Trocknungsanlage durch.

Im Voraus ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung,

Viele Grüße,
Mechthild Hofner

Folgende Antwort haben wir erhalten:

Liebe Frau Hofner,

die letztjährige Beschwerde über Geruchsbelästigung aufgrund einer Klärschlammausbringung in Karlsfeld lag im Bereich Gündinger Weg und wurde durch das LRA (=Landratsamt) überprüft. Die Klärschlammausbringung wurde im Bay. Klärschlammnetz (=automatisierte elektronische Datenbank im Auftrag des LfU) ordnungsgemäß angezeigt und freigegeben. Diese Klärschlammausbringung fand bereits Ende März 2017 statt. Eine Klärschlammausbringung im Bereich Gündinger Weg im Sommer 2017 – wie von Ihnen genannt – wurde uns nicht angezeigt und ist uns auch nicht bekannt geworden.
Für 2018 sind bisher zwei Voranzeigen für die Ausbringung von Klärschlamm in o.g. Bereich eingegangen und freigegeben worden. Eine Ausbringung ist lt. Klärschlammnetz jedoch noch nicht erfolgt.
Hierzu die rechtlichen Voraussetzungen/Hintergründe:
Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm sind insbesondere die Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zu beachten. Darin sind u.a. Schadstoff-Grenzwerte für den aufnehmenden Boden sowie für den auszubringenden Klärschlamm geregelt. Diese sind durch regelmäßige Untersuchungen nachzuweisen. Die Klärschlammverwertung unterliegt einem detaillierten, flurstücksgenauen elektronischen Anzeige- und Nachweisverfahren. Hier wird die geplante Klärschlammausbringung durch die Kläranlage angezeigt und durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie durch das LRA überprüft. Werden die rechtlichen Vorgaben erfüllt, ist die Anzeige freizugeben und der Klärschlamm kann ausgebracht werden. Eine förmliche Genehmigungspflicht für die Ausbringung von Klärschlamm besteht nicht. Insofern hat das LRA sowie das AELF auch keine Möglichkeit die Klärschlammausbringung zu untersagen, wenn die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden (gebundene Entscheidung). Für die Ausbringung bestehen nach der Düngeverordnung Einschränkungen, u.a. ist ein Ausbringen innerhalb der Sperrfristen, sowie auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden nicht erlaubt. Die Einarbeitung des Klärschlamms hat innerhalb von 4 Stunden nach dem Ausbringen zu erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Geruchsentwicklung nach 4 Stunden beendet ist. Die Geruchsbeeinträchtigung kann auch über einen längeren Zeitraum davon herrühren, dass zwei Landwirte von zwei unterschiedlichen Kläranlagen beliefert wurden und es zwei „geruchlich überschneidende“ Fälle sind. Im letzten Jahr wurde der Klärschlamm beispielsweise auf 6 verschiedenen Flurstücken im ähnlichen Bereich und Zeitraum ausgebracht. Zusätzlich ist die Geruchsentwicklung auch witterungsbedingt (warmes und/oder trockenes Wetter) und kann sich dadurch verlängern. Die unvermeidbaren – wenn entspr. den o.g. Vorgaben gehandelt wird – Geruchsbelästigungen durch Klärschlammausbringung sind – wie auch beim Ausbringen von Gülle – als sozialadäquat hinzunehmen. Dass die Kläranlage der Gemeinde Karlsfeld eine andere Entsorgung praktiziert, ist für die vorliegenden Fälle unerheblich.
Für Rückfragen oder weitere Informationen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sollten Sie Hinweise erhalten, dass die Ausbringung nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (z.B. jetzt bei Schnee erfolgt), können Sie sich ebenfalls jederzeit an mich oder meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden. Für diesen Fall habe ich auch Herrn Bürgermeister Kolbe in CC beteiligt.

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Löwl

Anmerkung: Das genannte Bayerische Klärschlammnetz ist im Internet zu finden unter www.klaerschlamm.bayern.de Dort findet sich eine Fülle von Hintergrundinformationen Leider sind aber Detailinformationen zu den konkreten Ausbringungen nur für registrierte Nutzer zu erhalten.